Der Betriebskostenbegriff ist in der Betriebskostenverordnung wie folgt definiert: Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Die Betriebskosten sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt, die seit 01.01.2004 in Kraft getreten ist. Zu den Betriebskosten gehören nicht die beim Eigentümer angefallenen Verwaltungskosten (wie z.B. Prüfungen, Jahresabschlusskosten, Kosten für die Verwaltungsarbeit). Auch gehören die Kosten nicht in die Betriebskostenabrechnung, die entstanden sind, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Siehe auch „Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten„
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